AGB
LiRo Hotels & Apartments GmbH
1. Vertragsabschluss
Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme von LiRo Hotels & Apartments GmbH zustande. LiRo Hotels & Apartments GmbH steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
Tätigt der Vertragspartner eine Gruppenbuchung kommt ein sogenannter Kontingentvertrag zustande. Der Kontingentvertrag regelt vorrangig und ergänzend diese AGB. Im Rahmen dieses Kontingentvertrages haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht. Eine Gruppenbuchung ist unabhängig vom Weg der Buchung. Diese kann persönlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail, schriftlich, über www.juststay.de, über Mittler (z.B. sog. Online-Portale) oder auf anderem Wege erfolgen.
2. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, die zwischen der LiRo Hotels & Apartments GmbH als Betriebsführungsgesellschaft der LiRo Hotels & Apartments in Deutschland mit Dritten (Gast) abgeschlossen werden sowie für alle erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen von LiRo Hotels (Gastaufnahmevertrag).
3. Nichtrauchen im Hotel
Die LiRo Hotels sind Nichtraucherhotels. Es ist daher untersagt, sowohl in den öffentlichen Bereichen als auch in den Gästezimmern zu rauchen. Für den Fall einer Zuwiderhandlung hat LiRo Hotels das Recht, vom Gast als Schadensersatz für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten einschließlich eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung des Zimmers einen Betrag in Höhe von EUR 250,00 zu verlangen. Dieser Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn LiRo Hotels einen höheren oder der Gast einen geringeren Schaden nachweist.
4. Nutzungsmöglichkeiten reservierte Zimmer
Reservierte Zimmer stehen dem Gast ab 14.00 Uhr des Anreisetages und bis 11.00 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Für Abreisen, die am Abreisetag nach 11.00 Uhr erfolgen, wird der volle Tagespreis des Zimmers erhoben. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, sofern das nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken. Der Gast haftet LiRo Hotels für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen von LiRo Hotels erhalten, verursacht werden.
LiRo Hotels behält sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, die Missachtung dieser Regeln sowie jegliche Art von (Ruhe)Störungen mit einem Schadensersatz von bis zu EUR 3.000,00 zu belegen.
5. Übernachtungspreise und sonstige Preise
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils von LiRo Hotels ausgewiesenen Preise. Die geltenden Preise sind Bruttogesamtpreise und beinhalten alle gesetzlichen Steuern, Gebühren und Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht durch den Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe
Für den Fall der Änderung von Steuer-, Gebühren-, und Abgabensätzen sowie der wirksamen Erhebung neuer, den Parteien bisher unbekannter Steuern, Gebühren und Abgaben behält sich LiRo Hotels vor, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss (Buchungsbestätigung) und Vertragsanpassung vier Monate überschreitet.
6. Zahlungsbedingungen
Der Preis der gesamten gebuchten Übernachtungsdienstleistung ist durch den Gast immer, im Voraus zu bezahlen.
7. Rücktritt und Stornierung
Reservierungen des Gastes sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt LiRo Hotels einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält LiRo Hotels den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen) trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.
Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, 100% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen, wenn die schriftliche Stornierung bzw. Reduzierung LiRo Hotels nicht vor Beginn des Leistungszeitraums (24 Stunden vor Check-In) zugeht.
Im Fall von Gruppenbuchungen (mehr als vier Zimmer) oder zu Zeiten von Messen und Events, sind folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen:
50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung LiRo Hotels nicht 2 Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums (18.00 Uhr am Anreisetag) zugeht,
100% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die schriftliche Stornierung LiRo Hotels nicht 24 Stunden vor Beginn des Leistungszeitraums (14.00 Uhr am Anreisetag) zugeht.
Wurde ein anderer Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von LiRo Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber LiRo Hotels in Textform ausübt.
8. Rücktritt und Kündigung durch LiRo Hotels
LiRo Hotels ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn:
der Gast eine fällige Zahlung nicht erbringt,
die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer von LiRo Hotels nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist,
der Gast falsche Angaben über wesentliche Daten macht,
vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung von LiRo Hotels an Dritte untervermietet werden,
LiRo Hotels begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit gefährden kann.
LiRo Hotels hat den Gast von der Ausübung des Rücktritts oder der Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch LiRo Hotels begründet keine Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch von LiRo Hotels auf Ersatz eines entstandenen Schadens und der getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
9. Haftung von LiRo Hotels
– LiRo Hotels haftet unbeschränkt für LiRo Hotels von zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Sach- und Vermögensschäden, die von LiRo Hotels vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet LiRo Hotels nur bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Gast vertraut und vertrauen darf.
Einer Pflichtverletzung von LiRo Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 8. nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
– Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von LiRo Hotels auftreten, hat der Gast dies unverzüglich gegenüber LiRo Hotels anzuzeigen. LiRo Hotels wird bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
– Für eingebrachte Sachen haftet LiRo Hotels dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 701 ff. BGB).
Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass LiRo Hotels nicht für den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Fahrzeugen (hierunter fallen auch Fahrräder) haftet, vgl. § 701 Abs. 4 BGB.
– Wird dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage/-Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht durch LiRo Hotels besteht nicht. LiRo Hotels haftet für alle Schäden im Rahmen der in dieser Ziffer 8 genannten Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden, jedenfalls vor Verlassen der Parkeinrichtung anzuzeigen. LiRo Hotels haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.
– Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden vom Hotel mit Sorgfalt behandelt. Zur Annahme und Aufbewahrung von Post und Warensendungen für den Gast bedarf es der vorherigen Absprache mit dem Hotel. Eine Verpflichtung zur Annahme und Aufbewahrung des Hotels besteht jedoch nicht.
– Alle Ansprüche gegen LiRo Hotels verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch LiRo Hotels.
10. Weiterverkauf
Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn LiRo Hotels & Apartments GmbH dies ausdrücklich gestattet. LiRo Hotels & Apartments GmbH kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.
10. Haustiere
Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
11. Diebstahl und Beschädigungen
Im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung seiner Sachen sowie im Falle eines Brands, eines Wasserschadens oder eines sonstigen Schadens im Hotelzimmer hat der Gast das Hotelpersonal unverzüglich zu informieren.
12. Allgemeine Bestimmungen
– Änderungen und Ergänzungen des Beherbergungsvertrages oder dieser AGB bedürfen der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
– Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
– Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
– Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels oder nach Wahl von LiRo Hotels, Krefeld.
Sofern ein Gast die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Krefeld.
LiRo Hotels ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen.
Stand: 12.10.2023